Das Strafrecht wird von der Fachanwältin für Strafrecht, Frau Dr. Silke Ackermann betreut. Sie verteidigt mit Augenmaß und Kompetenz. Dabei unterscheiden sich die ersten Schritte bei einer Verteidigung unabhängig vom Delikt nicht wesentlich.

Sie sollten wissen, dass

  • Ihr Schweigerecht das wichtigste Recht als Beschuldigter ist
  • Sie jederzeit, also ab sofort das Recht haben, einen Verteidiger zu konsultieren
  • Sie keinesfalls verpflichtet sind, irgendwelche Angaben bei der Polizei zu machen
  • für Sie keine Pflicht zum persönlichen Erscheinen bei der Polizei besteht
  • Sie jederzeit mit Ihrem Verteidiger vertraulich, diskret und ohne Bewachung sprechen können
  • Sie jeder Beweiserhebung wegen möglicher Rechtswidrigkeit zunächst einmal widersprechen sollen
  • Sie als Beschuldigter jeden persönlichen Kontakt zu dem Opfer vermeiden sollten
  • Sie sowohl als Beschuldigter als auch als Zeuge, Ehegatte oder naher Verwandter von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen sollten, solange Sie keine Akteneinsicht in das Verfahren bekommen haben; die beantragt Ihr Anwalt für Sie

Mit der Akteneinsicht beginnt dann die Bearbeitung des Mandates. Dabei ist es in allen Verfahren, besonders aber in Wirtschaftsstrafsachen wichtig soweit wie möglich existenzgefährdende Maßnahmen zu verhindern. Der gute Kontakt zu den Gerichten und Staatsanwaltschaften, der durch Rechtsanwältin Dr. Ackermann gepflegt wird ist dabei sehr wichtig.

Hier ein Auszug der Delikte, in denen verteidigt wird:

1. Eigentums- und Vermögensdelikte

  • Betrug
  • Diebstahl
  • Hehlerei
  • Raub
  • Unterschlagung
  • Untreue

2. Arbeitsstrafrecht

Ein besonderes Verteidigungsfeld und ein Schwerpunkt der Kanzlei eröffnet sich im Bereich des Arbeitsstrafrechtes durch

  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
  • Anstellungs- und Rentenbetrug
  • Straftatbestände bei der Arbeitnehmerüberlassung

In diesen Bereichen geht es um sehr sensible Bereiche oft finanziell belastend, die Fingerspitzengefühl verlangen.

Häufig verteidigt wird darüber hinaus in folgenden Delikten:

3. Körperverletzung

Der Tatbestand einer Körperverletzung ist dann erfüllt, wenn die verletzte Person körperlich misshandelt oder deren Gesundheit geschädigt wird. Die körperliche Unversehrtheit des Menschen ist gesetzlich geschützt. Kein Dritter darf sie beziehungsweise die Gesundheit gegen den Willen des Betroffenen verletzen oder schädigen. Nicht davon betroffen ist die Selbstverletzung. Im Strafrecht wird in die einfache, fahrlässige sowie in die gefährliche Körperverletzung unterschieden.

4. Sexualstrafrecht

Sexualstraftaten werden vor dem Hintergrund geahndet und bestraft, dass die sexuelle Selbstbestimmung des einzelnen Menschen gesetzlich geschützt wird. Zu den gängigen oder anders gesagt typischen Sexualstraftaten gehören

  • der sexuelle Missbrauch von Kindern
  • die Verbreitung, der Erwerb oder Besitz von kinderpornografischem Material in Schrift, Bild und Ton
  • die sexuelle Nötigung bis hin zur Vergewaltigung

5. Drogenstrafrecht

Drogendelikte verstoßen gegen das BtMG, das Betäubungsmittelgesetz. Darin ist näher geregelt, welche Drogen gemäß dem BtMG verboten sind und auf welche Weise sowie in welchem Umfang der Umgang damit bestraft wird. Strafbar sind grundsätzlich der Anbau und die Herstellung, die Ein- und die Ausfuhr sowie der gewerbsmäßige Handel. Bloßer Selbstkonsum hingegen ist nicht strafbar, wird allerdings in der Regel zu Problemen mit der Führerscheinstelle führen.

Zu den bekannten und vielgefragten Drogen gehören

  • Amphetamine wie Ecstasy und Speed
  • Haschisch
  • Heroin
  • Kokain
  • Marihuana
  • ….. und weitere

6. Verkehrsstrafrecht

Fachanwaltliche Beratung und Vertretung in allen Verkehrsstrafsachen: Durch die fachanwaltliche Qualifikation sowohl im Verkehrs- als auch im Strafrecht ist das Gebiet des Verkehrsrechts naturgemäß ein Schwerpunkt in der Kanzlei Ackermann.

Als sogenannter „Verkehrsstraftäter“ werden Sie von mir ebenso kompetent wie vertrauensvoll und diskret zu allen verkehrsstrafrechtlichen Tatbeständen vertreten. Das weite Spektrum reicht vom Fahren ohne Führerschein bis hin zur Körperverletzung mit Todesfolge im Straßenverkehr. Zu den besonders praxisrelevanten Fällen im Verkehrsstrafrecht gehören die Fahrerflucht sowie die Tatbestände Trunkenheit/Drogen am Steuer. Auf beide gehe ich aus gegebenem Anlass etwas näher ein:

Fahrerflucht

Wer einen Unfall verschuldet und den Unfallort „sang- und klanglos“ verlässt, der begeht Fahrerflucht. Das gilt für jeglichen Sachschaden am gegnerischen Fahrzeug; auch für einen Lackkratzer, die kleine Schramme oder für den geringfügigen Schaden am Außenspiegel. Eins wie das andere ist ein Bagatellschaden. Jede Fahrerflucht ist ein Straftatbestand. Die Folgen reichen von der Geldbuße über den Führerscheinentzug bis hin zur Freiheitsstrafe. Ein weiterer, ebenfalls unschöner Nebeneffekt ist der Verlust des Versicherungsschutzes. Der Versicherer reguliert den Haftpflichtschaden gegenüber dem Geschädigten, nimmt jedoch gleichzeitig den Schadensverursacher in Regress.

Daher meine fachanwaltliche Empfehlung: Sollten Sie eine Unfallflucht begangen haben, dann nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu Ihrem Anwalt des Vertrauens auf. Unabhängig davon sollten Sie alle Ratschläge für den Beschuldigten beherzigen. Ich werde für Sie umgehend die rechtlich zustehende Akteneinsicht anfordern und mit Ihnen das weitere Vorgehen erörtern. Im Strafrecht gilt der Grundsatz: Wer klagt, der muss beweisen. Die ermittelnde Behörde muss Ihnen die Fahrerflucht nachweisen – können. Ohne Ihr Geständnis ist das erfahrungsgemäß in vielen Fällen kaum oder so gut wie gar nicht möglich. Sie sollten auch wissen, dass ich ausschließlich Ihre Interessen vertrete.

Mit einer guten Strategie nebst Verhandlungsgeschick ist es häufig möglich, eine Gerichtsverhandlung zu vermeiden. Fahrerflucht kann, sie muss aber nicht zwangsläufig zu einer Bestrafung führen; und wenn doch, dann lässt sie sich in vielen Fällen auf ein Mindestmaß reduzieren.

Alkohol/Drogen am Steuer

Autofahren unter Alkohol- und/oder unter Drogeneinfluss führt sehr schnell und fließend von der Ordnungswidrigkeit zur strafbaren Handlung nach dem Strafgesetzbuch. Rechtsgrundlage ist in beiden Fällen § 316 StGB. Das dort genannte Strafmaß ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Beides betrifft auch die Fahrlässigkeit. Als nachgewiesene Fahruntüchtigkeit gilt ein auffälliges Fahrverhalten; zum Beispiel sichtbare Fahrfehler oder Fahren in Schlangenlinien. Auf das Verursachen oder Verschulden eines Verkehrsunfalls kommt es dabei gar nicht an. Für Fahranfänger innerhalb der Probezeit gilt null Toleranz, sprich die Null-Promillegrenze. Fahrradfahrer müssen ab 0,3 Promille Alkohol im Blut oder bei Drogennachweis zumindest mit einer Geldbuße rechnen. Die absolute Fahruntüchtigkeit gilt ab 1,6 Promille Alkohol. Die Tatbestände werden in der Alkohol- beziehungsweise der Drogenkontrolle amtlich festgestellt.

Jetzt heißt es für Sie

  1. Keine Erklärung abgeben
  2. Von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen
  3. Umgehend Ihren Anwalt des Vertrauens, das heißt die Kanzlei Ackermann in Landsberg am Lech oder in München kontaktieren

Es kommt immer wieder vor, dass bei der Bestimmung des Promillewertes oder bei einem Drogentest Fehler unterlaufen mit der Folge, dass die Ergebnisse angreifbar sind. In solchen Fällen lässt sich bestenfalls das gesamte Verfahren abwenden. Ist das nicht möglich, dann geht es darum, mit Know-how, Erfahrung, fachanwaltlicher Sachkenntnis sowie mit viel Engagement eine Strafmilderung zu erreichen. Das Fahrverbot wird in eine Geldbuße umgewandelt, oder es wird zeitlich auf ein Mindestmaß verkürzt.

Als Fazit bleibt festzuhalten dass ein gesellschaftliches Miteinander ohne das Rechtsgebiet Strafrecht nicht möglich ist. Mit dem Strafrecht wird das vom Gesetz abweichende Handeln oder auch Verhalten, wie es heißt, unter staatliche Strafe gestellt. Der Staat wird durch den Staatsanwalt vertreten, und der beklagte Bürger durch seinen Rechtsanwalt oder besser noch durch den Fachanwalt für Strafrecht. Die Rechte des bis auf Weiteres mutmaßlichen Straftäters sind vielfältig und facettenreich.

Als Fachanwältin für Strafrecht ist es meine anwaltliche Aufgabe und mein persönliches Anliegen, jeden Mandanten in seinem Interesse zu beraten und rechtlich zu vertreten. Für mich gilt die anwaltliche Schweigepflicht. Der Beschuldigte kann sich mir mit seinem mutmaßlich strafbaren Verhalten vollumfänglich anvertrauen. Was mir bekannt ist und was ich weiß, das erfährt wirklich niemand. Im Interesse des Mandanten ist es jedoch entscheidend, dass ich so frühzeitig wie möglich einbezogen oder anders formuliert eingeweiht werde.

Je mehr ich weiß, desto besser kann ich helfen!