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Die Eigenbedarfskündigung im Mietrecht – Ist der Cousin noch Familie?

Der Begriff der Familie wird je nach Kontext oft unterschiedlich definiert. Seit einiger Zeit gibt es jedoch mehr Klarheit.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in seinem Urteil vom 10.07.2024 – Az. VIII ZR 276/23 entschieden, dass Cousins jedenfalls dann nicht zur „Familie“ im Sinne des § 577a Abs. 1a BGB gehören, wenn es um die mietrechtliche Eigenbedarfskündigung und praxisrelevante Ausnahmen beim Wohnungskauf geht.

Der BGH entschied, dass die Begriffe „Familie“ in § 577a Abs. 1a S. 2 BGB und „Familienangehörige“ in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB dieselbe Bedeutung haben. Nur diejenigen Personen seien „Familienangehörige“, die ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen haben, wie es in § 383 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 52 Strafprozessordnung (StPO) geregelt ist, so der Senat.

Ein Cousin gehört laut dem BGH damit nicht zum privilegierten Personenkreis nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, auch dann nicht, wenn eine enge persönliche Bindung zum Vermieter besteht.

Der Gesetzgeber habe laut BGH mit der Privilegierung von Familienangehörigen in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 577a Abs. 1a S. 2 BGB berücksichtigt, dass innerhalb einer Familie aufgrund enger Verwandtschaft typischerweise eine persönliche Nähe und Solidarität besteht, die eine Kündigung zugunsten von Familienangehörigen rechtfertigt. Diese Regelung beruhe auf der allgemeinen Annahme, dass Familienmitglieder durch ihre Beziehung eine besondere Nähe zueinander haben. Deshalb muss nach Ansicht der Karlsruher Richter für die Bevorzugung der gesetzlich festgelegten Personen keine zusätzliche persönliche Nähe im Einzelfall nachgewiesen werden. Entscheidend ist, für welchen Personenkreis der Gesetzgeber typischerweise eine besondere soziale Bindung angenommen hat und diese sieht er bei einem Cousin nicht gegeben.

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