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Die Verdachtskündigung im Arbeitsverhältnis

Ein Sonderfall einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 BGB stellt die Verdachtskündigung des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer dar, weil der dem Arbeitnehmer vorgeworfene Sachverhalt in diesem Fall noch nicht vollständig aufgeklärt und bewiesen ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Hürden einer wirksamen Verdachtskündigung deshalb auch hoch angesetzt, dass diese Abweichung des strafrechtlichen Grundsatzes […]

Ein Sonderfall einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 626 BGB stellt die Verdachtskündigung des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer dar, weil der dem Arbeitnehmer vorgeworfene Sachverhalt in diesem Fall noch nicht vollständig aufgeklärt und bewiesen ist.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Hürden einer wirksamen Verdachtskündigung deshalb auch hoch angesetzt, dass diese Abweichung des strafrechtlichen Grundsatzes „in dubio pro reo“, also im Zweifel für den Angeklagten, einer verfassungsrechtlichen Prüfung dieser Kündigung für das Arbeitsrecht standhält.

So muss der Verdacht gegen den Arbeitnehmer durch Tatsachen objektiv begründet sein, die so stark sind, dass sie einen gerecht denkenden und verständigen Arbeitgeber zur Kündigung veranlassen würde, weil das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen in den Arbeitnehmer  zerstört ist.

Weiter muss der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen haben, um den Sachverhalt aufzuklären und insbesondere auch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben haben, Stellung zu nehmen. Nur auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen deshalb auf keinen Fall aus, so das BAG schon im Urteil vom 18.6.2015, Az. 2 AZR 256/14).

Wichtig ist dabei zu beachten, dass, sollte sich später Unschuld des gekündigten Arbeitnehmers herausstellen, diesem ein Wiedereinstellungsanspruch und auch eventuell ein Schadenersatzanspruch zusteht.

Um hier als Arbeitgeber das Risiko eines Rechtstreits mit ungewissen Ausgang zu vermeiden, ist eine Beratung bei einem auf Arbeitsrecht spezialisiertem Anwalt notwendig.

Dr. Silke Ackermann

Rechtsanwältin