Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2024 bestimmt den Umfang von Verkehrssicherungspflichten von Anbietern einer Leistung gegenüber dem Eigentum der Kunden.
Im zugrundeliegenden Fall fuhr ein Autofahrer mit seinem Wagen, der serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattet war, in eine Autowaschanlage. Während des Waschvorgangs riss der Spoiler ab und beschädigte das Heck des Fahrzeugs. Der Kunde verlangte vom Betreiber der Anlage Schadensersatz.
Nach dem das Amtsgericht der Klage zunächst statt gegen hat, wurde sie in der Berufungsinstanz abgewiesen, da keine Fehlfunktion oder sonstige Schadensursache im Betrieb der Anlage festgestellt worden war. Das Risiko, dass ein bestimmtes Fahrzeugteil nicht für eine automatische Waschanlage geeignet ist, liege grundsätzlich beim Fahrzeughalter. Zudem sei ein Betreiber nicht verpflichtet, eine Anlage zu entwickeln, die für sämtliche Fahrzeugmodelle geeignet ist.
Der BGH hob diese Entscheidung auf, da derjenige, der eine Gefahrenlage schafft – hier also durch den Betrieb einer Autowaschanlage – im Rahmen des Zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um Schäden zu verhindern. Darüber hinaus handelt es sich beim Besuch einer Waschanlage rechtlich um einen Werkvertrag. Aus diesem Vertrag ergibt sich eine Schutzpflicht, die das Fahrzeug des Kunden während des Waschvorgangs vor Beschädigungen bewahren soll. Diese Schutzpflicht wird durch den Vertrag zur verbindlichen Vertragspflicht.
Allerdings muss nicht jeder denkbaren abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Es genügt, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, vorsichtiger und gewissenhafter Betreiber für erforderlich und zumutbar halten darf. Dabei ist eine Abwägung vorzunehmen zwischen:
- der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts,
- der Schwere möglicher Schäden und
- dem Kostenaufwand für Vorsorgemaßnahmen.
Der konkrete Betreiber war diesen Anforderungen nicht gerecht geworden. Nach Ansicht des BGH hätte er sich beispielsweise informieren müssen, für welche Fahrzeuge seine Anlage konstruktionsbedingt nicht geeignet ist du nicht nur allgemeine Hinweise erteilen dürfen.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht, dass Ansprüche in solchen Fällen nicht aus einer Mängelhaftung, sondern aus der Verkehrssicherungspflicht hergeleitet werden. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses ist die allgemeine Verkehrssicherungspflicht zugleich eine vertragliche Schutz- und Nebenpflicht, deren Umfang sich nach dem konkreten Vertragsinhalt bestimmt. Eine darüber hinaus gehende allgemeine Verkehrssicherungspflicht besteht nicht – es gilt der Vorrang des Vertragsrechts. Dieser Grundsatz lässt sich auf alle Vertragsverhältnisse anwenden, so dass im Schadensfall eine genaue Prüfung der Umstände und des Vertragsinhaltes sich auszahlen kann.
Dr. Silke Ackermann
Rechtsanwältin
