Erst ist es die große Liebe, man zieht zusammen und unterschreibt einen gemeinsamen Mietvertrag. Die Liebe endet, einer der Partner zieht aus, teilt dies dem Vermieter mit und kündigt den Mietvertrag. Der Vermieter erwidert darauf, dass eine Kündigung des Mietvertrages nur durch einen Mieter nicht möglich ist.
Zu Recht, denn es können nur beide Mieter gemeinschaftlich kündigen, die nur von einem Mieter ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Die Mieterin hat deshalb von dem anderen Mitmieter die Zustimmung zur Kündigung verlangt. Die Zustimmung hat dieser allerdings verweigert, ist in der Wohnung geblieben und hat das Schloss getauscht, so dass sie auch nicht mehr in die Wohnung gelangen konnte. Die ausgezogene Mieterin hat darüber den Vermieter informiert.
Zwei Jahre später verlangt der Vermieter von der aus der Wohnung ausgezogenen Mieterin rückständige Miete. Dazu ist fest zu stellen, dass dies grundsätzlich möglich ist. Gemeinsame Mieter sind Gesamtschuldner, der Vermieter hat damit die Wahl beide gemeinsam oder nur einen von beiden auf Zahlung zu verklagen.
Allerdings wurde vorliegend ein Zahlungsanspruch des Vermieters durch das zuständige Amtsgericht abgelehnt. Zur Anwendung kam in diesem Fall ein Kunstgriff, der trotz der fehlenden formellen Voraussetzungen die Kündigung der Mieter als wirksam erachtet hat mit der Folge, dass nur noch der in der Wohnung verbliebene Mieter dem Vermieter als Schuldner verblieben ist.
Das Gericht hat in diesem Fall geurteilt, dass die Verweigerung der Zustimmung zur Kündigung einen Verstoß gegen Treu und Glauben und § 242 BGB darstellt, da er allein in der Wohnung verblieben ist, ihr den Zugang verwehrt und die Zustimmung zur Beendigung des Mietverhältnisses verweigert hat. Der Mieter muss sich daher so behandeln lassen, als ob der die Zustimmung erteilt hat.
Mit der Folge, dass das Mietverhältnis mit beiden Mietern zum Zeitpunkt der rechtsmissbräuchlich verweigerten Kündigung als beendet gilt. An dieser Stelle ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Entscheidungen aus Treu und Glauben immer nur Einzelfallentscheidungen sind, besser ist es, sich rechtzeitig durch Vereinbarungen mit allen Parteien oder auch durch eine Klage auf Zustimmung zur Vertragsbeendigung abzusichern. Als Fachanwälte für Mietrecht beraten wir Sie gern.
Dr. Silke Ackermann
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
