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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Probleme mit der Kaskoversicherung

Wer sich nach einem Verkehrsunfall, den er selbst verursacht hat, unerlaubt von der Unfallstelle entfernt muss nicht nur strafrechtliche Konsequenzen fürchten, unter Umständen kann es auch zu Problemen mit der Eintrittspflicht der eigenen Kaskoversicherung kommen. Als Versicherungsnehmer ist man im Rahmen seiner „Allgemeinen Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht“ gegenüber seiner eigenen Kaskoversicherung dazu verpflichtet, „alles zu tun, […]

Wer sich nach einem Verkehrsunfall, den er selbst verursacht hat, unerlaubt von der Unfallstelle entfernt muss nicht nur strafrechtliche Konsequenzen fürchten, unter Umständen kann es auch zu Problemen mit der Eintrittspflicht der eigenen Kaskoversicherung kommen.

Als Versicherungsnehmer ist man im Rahmen seiner „Allgemeinen Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht“ gegenüber seiner eigenen Kaskoversicherung dazu verpflichtet, „alles zu tun, was zur Feststellung des Schadensfalls und des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist“ vgl. E.1.2 Satz 1 AKB.

Dazu gehört als Unfallverursacher insbesondere, den Unfallort so lange nicht zu verlassen, bevor nicht erforderliche Maßnahmen, wie beispielsweise einen Alkoholtest, ermöglicht wurden. Gefordert wird hier das Ermöglichen einer solche Maßnahmen durch seine Anwesenheit, hilfsweise zumindest das Warten einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenden, angemessenen Zeit, vgl. § 142 StGB.

Die Obliegenheit besteht auch dann, wenn die Haftungslage eindeutig ist. Grund hierfür ist, dass die Versicherung beispielsweise im Fall einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit ihres Versicherungsnehmers von ihrer Eintrittspflicht leistungsfrei gestellt werden kann. Das hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer den durch den Unfall entstandenen Schaden selbst bezahlen muss.

Dabei ist die Lage heute so, dass ein Vorsatz bei der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit üblicherweise immer angenommen werden kann, da Versicherten in der Regel bewusst ist, dass sie sich gegenüber ihrer eigenen Versicherung so verhalten müssen, dass Sie bestmöglich an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken.

Zum Ausschluss der Aufklärungsmitwirkungspflicht reicht nicht bereits eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit, wie beispielsweise einen Schock aufgrund des Unfalls. Erforderlich ist hierfür der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit, welcher in § 827 BGB geregelt und an hohe Hürden gekoppelt ist.

Von den Folgen einer solchen Vertragsverletzung könnte man sich aber grundsätzlich dadurch befreien, dass man einen sogenannten Kausalitätsgegenbeweis führt. Das bedeutet, dass man zweifelsfrei nachweisen muss, dass das eigene Verlassen des Unfallortes entgegen der in § 142 StGB geregelten Pflichten, keinen Einfluss auf das Ergebnis der Feststellungen des Versicherungsfalles hatte. Dies wird regelmäßig, insbesondere bei Unfällen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss nicht gelingen, sofern man nicht ohnehin kurz nach dem Unfall noch von der Polizei aufgegriffen und entsprechenden Maßnahmen zugeführt wurde.

Für weitere Fragen rund um das Thema Verkehrsunfall melden Sie sich gern in der Kanzlei!

Julia Kuran

Rechtsanwältin