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Dashcams im Straßenverkehr – Fluch oder Segen?

Dashcams, also Fahrtenkameras, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit bei Verkehrsteilnehmern. Sie zeichnen den Verkehrsgeschehen während der Fahrt auf und sollen als Beweismittel im Falle von Unfällen oder rechtlichen Auseinandersetzungen dienen. Doch wie verhält es sich mit der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im deutschen Verkehrsrecht? Rechtliche Grundlagen Grundsätzlich sind Aufnahmen von Dashcams nach den Vorschriften des Datenschutzrechts problematisch, […]

Dashcams, also Fahrtenkameras, erfreuen sich zunehmender Beliebtheit bei Verkehrsteilnehmern. Sie zeichnen den Verkehrsgeschehen während der Fahrt auf und sollen als Beweismittel im Falle von Unfällen oder rechtlichen Auseinandersetzungen dienen. Doch wie verhält es sich mit der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen im deutschen Verkehrsrecht?

Rechtliche Grundlagen

Grundsätzlich sind Aufnahmen von Dashcams nach den Vorschriften des Datenschutzrechts problematisch, da sie personenbezogene Daten der anderen Verkehrsteilnehmer aufzeichnen können. Die Verwendung solcher Kameras unterliegt daher strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben, die durch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt werden. Insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch Dashcam-Aufnahmen potenziell beeinträchtigt.

Trotz dieser datenschutzrechtlichen Hürden hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung vom 15. Mai 2018 (Az. VI ZR 233/17) die Nutzung von Dashcams als Beweismittel unter bestimmten Umständen zugelassen. Dabei stellt der BGH klar, dass eine Dashcam-Aufnahme im Rahmen eines Verkehrsunfalls in einem Gerichtsverfahren verwertbar sein kann. Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes jedoch nicht vereinbar.

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen

Die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst muss die Kamera in einer Weise installiert sein, dass sie nur den eigenen Fahrbereich und nicht den öffentlichen Raum oder den Verkehr im Detail aufnimmt. Eine dauerhafte und nicht gezielte Aufnahme des Verkehrs im öffentlichen Raum könnte als unverhältnismäßiger Eingriff in die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer gewertet werden.

Zudem müssen die Aufnahmen im Falle eines Unfalls oder einer rechtlichen Auseinandersetzung relevant sein und zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Die Kamera darf nicht zu dem Zweck betrieben werden, fortlaufend und ohne spezifischen Anlass Verkehrsteilnehmer zu überwachen oder ihre Bewegungen aufzuzeichnen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Dashcam-Aufnahmen im deutschen Straßenverkehr grundsätzlich als Beweismittel verwertbar und hilfreich sein können. Dennoch bleibt es ratsam, die genauen Vorgaben des Datenschutzrechts zu beachten, um eine Strafverfolgung zu vermeiden.

Wenn Sie Hilfe bei einem Verkehrsunfall benötigen oder spezifischen Fragen zu Dashcams haben, zögern Sie nicht, wir beraten Sie gern.

Julia Kuran

Rechtsanwältin