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Hasskommentare im Internet – Strafbarkeit und Grenzen, ein Ritt auf Messers Schneide

Besonders in den letzten Wochen und Monaten ist es aufgrund der aktuellen internationalen Konflikte und innenpolitischen Debatten zu einer weiteren Verschärfung des digitalen Tons gekommen. Heißt, Hass und Hetze im Internet haben deutlich zugenommen. Die Anonymität des Netzes verleitet viele dazu, Grenzen zu überschreiten, die im analogen Leben selbstverständlich wären. Doch auch im Internet gilt […]

Besonders in den letzten Wochen und Monaten ist es aufgrund der aktuellen internationalen Konflikte und innenpolitischen Debatten zu einer weiteren Verschärfung des digitalen Tons gekommen. Heißt, Hass und Hetze im Internet haben deutlich zugenommen. Die Anonymität des Netzes verleitet viele dazu, Grenzen zu überschreiten, die im analogen Leben selbstverständlich wären. Doch auch im Internet gilt das Strafrecht uneingeschränkt.

Neben den bekannten Normen wie der Beleidigung (§ 185 StGB) die bereits einfache ehrverletzende Äußerungen unter Strafe stellt, werden auch immer häufiger Verfahren wegen Volksverhetzung (§130 StGB) oder das Belohnen bzw. Billigen von Straftaten (§140 StGB) verfolgt.

Gerade im Kontext politischer Auseinandersetzungen und internationaler Konflikte werden diese Normen zunehmend angewendet, besonders dann, wenn in sozialen Netzwerken pauschal gegen ethnische oder religiöse Gruppen gehetzt wird.

Auch Bedrohungen (§ 241 StGB) oder öffentliche Aufforderungen zu Straftaten (§ 111 StGB) spielen in der Praxis eine immer größere Rolle.

Plattformbetreiber sind gesetzlich dazu verpflichtet, offensichtlich strafbare Inhalte zu löschen und an Behörden zu melden. Die Strafverfolgungsbehörden gehen hierbei inzwischen deutlich konsequenter vor. Durch neue technische Möglichkeiten lassen sich selbst vermeintlich anonyme Accounts identifizieren. Strafen bewegen sich hier bereits im empfindlichen Bereich an der Grenze zur Vorstrafe.

Natürlich muss bei der Bewertung der Aussagen auch immer die Meinungsfreiheit nach Art 5 Abs. 1 GG berücksichtigt werden. Gerade wenn es jedoch um Volksverhetzung oder etwa das Billigen von Straftaten geht, ist von den Strafverfolgungsbehörden hier wenig Toleranz zu erwarten.

Meinungsfreiheit als Grundrecht ja- aber die Grenze beginnt da, wo sie zur Waffe gegen die Würde anderer wird.