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Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Immer bei: Verbrechenstatbestand: Wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird (Straftat mit Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr), z.B. Raub, schwerer Diebstahl. Haft: Untersuchungshaft oder vorläufige Festnahme. Schwierigkeit des Falls oder körperliche Einschränkung Die Sach- oder Rechtslage ist zu komplex, als dass Sie sich selbst verteidigen könnten oder Sie sind körperlich nicht in der Lage sich sachgerecht […]

Immer bei:

  • Verbrechenstatbestand: Wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird (Straftat mit Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe oder mehr), z.B. Raub, schwerer Diebstahl.
  • Haft: Untersuchungshaft oder vorläufige Festnahme.
  • Schwierigkeit des Falls oder körperliche Einschränkung

Die Sach- oder Rechtslage ist zu komplex, als dass Sie sich selbst verteidigen könnten oder Sie sind körperlich nicht in der Lage sich sachgerecht zu verteidigen.

  • Höheres Gericht: Bei Prozess vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht.
  • Berufsverbot: Im Falle einer Verurteilung droht ein Berufsverbot.
  • Vernehmung: Bei einer richterlichen Vernehmung schon vor dem eigentlichen Prozess, z.B. eines Kindes als Zeugen in einem Missbrauchfall.
  • Widerruf der Bewährung: Wenn der Widerruf einer Strafe zur Bewährung droht.

Der Anspruch besteht bereits im Ermittlungsverfahren, besonders bei drohender U-Haft.

 

Die Pflichtverteidigung ist,

  • Keine Frage des Einkommens: Ein Pflichtverteidiger wird nicht aufgrund von Armut bestellt, sondern aufgrund der Schwere des Falls.
  • Nicht kostenlos: Wird man verurteilt, muss man die Kosten des Pflichtverteidigers oft im Rahmen der Verfahrenskosten zurückzahlen.

 

Sie haben die Wahl! Sie können dem Gericht einen Wunsch-Anwalt als Pflichtverteidiger benennen.